10.5.3 Anwendungsbedingungen

Bei der Beurteilung einer Befestigung spielen die Sicherheitsanforderungen eine bedeutende Rolle. Grundsätzlich unterscheidet man sicherheitsrelevante und nicht sicherheitsrelevante Anwendungen. Eine sicherheitsrelevante Anwendung – bauaufsichtlich relevante Anwendung – liegt dann vor, wenn beim Versagen der Befestigung Gefahr für Leib und Leben bzw. für die öffentliche Sicherheit besteht oder wesentliche wirtschaftliche Schäden zu erwarten sind. Dübel oder Anker dürfen in solchen Fällen nur verwendet werden, wenn ihre Brauchbarkeit durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)/europäisch technische Bewertung (ETA) nachgewiesen ist oder ihre Anwendung durch eine Zustimmung im Einzelfall geregelt wird. Die Zulassungen fordern für bauaufsichtlich relevante Befestigungen eine ingenieurmäßige Planung und prüfbare Berechnungen und Konstruktionszeichnungen.

Für die Beurteilung der bauaufsichtlichen Relevanz gibt es keine Kriterien oder Faustformeln, vielmehr ist hier eine ingenieurmäßige Betrachtung gefordert.

Es ist sicher unumstritten, dass Befestigungen von Fassadenunterkonstruktionen, Verankerungen von Feuerlöschleitungen und Sprinklersystemen oder abgehängte Decken in öffentlich zugänglichen Bereichen von Gebäuden als bauaufsichtlich relevant einzustufen sind.

Demgegenüber werden Befestigungen von Einrichtungsgegenständen (z.B. Hängeschränke, Regale, Lampen, Bilder) oder von Installationsleitungen (Wasser, Sanitär, Heizung) in Privatgebäuden als nicht bauaufsichtlich relevant eingestuft. In diesen Fällen wird keine bauaufsichtliche Zulassung verlangt. Die Dübel werden nach handwerklichen Regeln ausgewählt und eingesetzt.

Das Herstellen von Bohrungen in der obersten Steinreihe, mit den damit verbundenen Erschütterungen, muss vorsichtig erfolgen. Dies gilt insbesondere für gering belastete Wände, wie z.B. freie Wandköpfe, nicht tragende Wände oder Brüstungen.


INFO

Für bauaufsichtlich relevante Befestigungen sind die zulässigen Anwendungsbedingungen wie die zulässige Last, die minimalen Achs- und Randabstände der Dübel sowie die erforderliche Bauteildicke gemäß bauaufsichtlicher Zulassung oder gemäß Zustimmung im Einzelfall einzuhalten. Bei bauaufsichtlich nicht relevanten Anwendungen gelten die Herstellerempfehlungen. Können diese Bedingungen nicht eingehalten werden, ist z. B. die Bauteildicke bei einer nicht tragenden Wand geringer als der geforderte Wert von 11,5 cm, ist die Anwendungstechnik der Dübelhersteller zur weiteren Beratung einzuschalten.


Innensichtmauerwerk aus Kalksandstein mit befestigten Installationsleitungen, Foto: Atelier Kinold

Befestigung von Treppengeländern an KS-Mauerwerk. Foto: Xella Deutschland GmbH

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